Rechtsformen
Das Partizipationskapital kann als eine Art „Kapitalbeschaffungsmöglichkeit“ verstanden werden. In praktischer Hinsicht nimmt das Partizipationskapital eine eher kleine und somit unbedeutende Stellung ein. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, können die Vorschriften über das Aktienkapital angewendet werden. In der Bilanz wird das Partizipationskapital ebenfalls aufgeführt.
Eine Aktiengesellschaft handelt durch ihre Organe. Es ist ja nicht so, dass eine Firma ohne den Menschen eigenständig überlegen und Entscheidungen treffen kann. Die Firma selbst ist grundsätzlich nur ein „juristisches Konstrukt“, welches durch den Menschen gesteuert wird.
Unter der Generalversammlung versteht man die Versammlung der Aktionäre, welche das oberste Organ einer Aktiengesellschaft bildet. Diese Versammlung fällt sozusagen fundamentale Entscheidungen einer Aktiengesellschaft.Darüber hinaus wählt sie die anderen Organe, bestimmt über die Statuten und entscheidet über die Verteilung des Gewinns. Die wichtigsten Vorschriften im Zusammenhang mit der Generalversammlung sind in den Artikeln 698 bis 706bdes Schweizerischen Obligationenrechts aufgelistet.
Firmenname
Freie Gestaltung (Phantasiename möglich), der Zusatz „AG“ ist allerdings zwingend erforderlich
Rechtsquelle
Artikel 620 ff. OR (Schweizerisches Obligationenrecht)
Rechtsnatur
Juristische Person (Gegenteil: natürliche Person)
Haftung
Gesellschaftsvermögen haftet ausschliesslich für Verbindlichkeiten (Privatvermögen des Unternehmers bleibt unberührt)
Erlangung Rechtspersönlichkeit
Durch den Eintrag im Handelsregister
Die gewählte Rechtsform der Unternehmung regelt sowohl interne als auch externe Beziehungen. Mit internen Beziehungen ist die Struktur der Unternehmung gemeint und unter externen Beziehungen können z.B. Beziehungen zu Kunden oder Lieferanten verstanden werden. Auch wenn die gewählte Rechtsform später wieder „relativ problemlos“ geändert werden kann, sollte auf eine sorgfältige Abwägung von Vor- und Nachteilen im Zusammenhang mit den verschiedenen Rechtsformen besonderes Augenmerk gelegt werden.
Gründungsakt
Wird das Aktienkapital mit Bargeld „einbezahlt“, spricht man von einer Bargründung. Dies ist die unkomplizierteste und wohl empfehlenswerteste Einzahlungsmethode und stellt sogleich den Normalfall dar. Nebst der Einlage des Geldes auf einem Kapitaleinzahlungskonto einer Schweizerischen Bank, existieren weitere Möglichkeiten das für die Gründung vorgeschriebene Kapital aufzubringen. In diesen Fällen spricht man von einer qualifizierten Gründung.
Revision
Die Aktionäre haben kein direktes Recht die Buchhaltung einer Unternehmung zu kontrollieren. Sie können sich somit nicht direkt darüber informieren, ob die Buchhaltung und Jahresrechnung der Unternehmung korrekt ist.
Recht
Das heute geltende Aktienrecht besagt, dass die Generalversammlung (GV) grundsätzlich unter Anwesenden abzuhalten sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Grunde genommen technische Hilfsmittel bei der Durchführung der GV nicht oder nur beschränkt zum Einsatz gelangen dürfen.
Massgebend für eine Eintragungspflicht ins Handelsregister ist die Führung eines kaufmännischen Unternehmens. Auch Einzelunternehmen sind ab einem fixen Mindestumsatz zu einer Eintragung verpflichtet. Ausserdem besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung. Für die nachfolgend aufgelisteten Firmen ist eine Eintragung hingegen zwingend vorgeschrieben:
Sozialversicherungen
Nehmen wir an, dass ein Besitzer einer Aktiengesellschaft expandiert und einen neuen Arbeitnehmer oder eine neue Arbeitnehmerin einstellt. Nun stellt sich die Frage, welche Versicherungen er für diese Person abschliessen muss.