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One-Stop-Shop für ausländische Firmengründer

Wir haben die Firmengründung vereinfacht. Sie können sich Ihren unternehmerischen Aktivitäten widmen, während wir alle Formalitäten für Sie erledigen.

Gründungsangaben bequem online eingeben

Perfektes Umfeld für Ihre unternehmerische Tätigkeit

Ein äusserst liberales und unternehmerfreundliches Wirtschaftsumfeld, in dem ein partnerschaftlicher Umgang gepflegt wird und administrative Prozesse effizient organisiert sind, machen die Schweiz zum idealen Standort für Firmengründer.

Dokumente ausdrucken und Unterschriftsbeglaubigung einholen

Vereinfachter und optimierter Prozess

Optimierte und vereinfachte Prozesse, beruhend auf einer Vielzahl von Gründungen und verwalteten Gesellschaften sowie dem Einsatz modernster Technologien, führen zu einem optimalen Kosten-Nutzen-Verhältnis und beachtlichen Zeitgewinn.

Eintrag im Handelsregister

Erfahrener und professioneller Dienstleister 

Dank unserer über 10-jährigen Erfahrung mit zahlreichen ausländischen Firmengründern kennen wir Ihre Bedürfnisse genaustens und unterstützen und begleiten Sie kompetent und bedarfsgerecht bei all Ihren unternehmerischen Aktivitäten.

Komplettangebote

Melden Sie sich noch heute zu einem unverbindlichen und kostenlosen Beratungsgespräch an!

In einem ersten unverbindlichen Gespräch erörtern wir Ihre Bedürfnisse und besprechen das weitere Vorgehen. Gemeinsam sorgen wir damit von Anfang an für eine erfolgsversprechende Basis.

Beratung 0800 37 37 37
(aus dem Ausland +41 41 500 64 64)
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  GmbH AG Einzelfirma
Haftung ausschliesslich (gesamtes) Gesellschaftsvermögen ausschliesslich (gesamtes) Gesellschaftsvermögen Unbeschränkte Haftung des Inhabers
Mindestkapital Stammkapital i.H.v. CHF 20'000.00 Aktienkapital i.H.v. CHF 100'000.00 -
Mindesteinzahlung 100 % 20 %, in jedem Fall mindestens CHF 50'000.00 -
Art der Anteile Stammanteile Namen- und Inhaberaktien; Übertragbarkeit von Namenaktien kann statutarisch beschränkt werden -
Mindestanzahl der Gründer 1 natürliche oder juristische Person 1 natürliche oder juristische Person 1 natürliche Person
Einschränkungen Gründer keine Einschränkungen hinsichtlich Nationalität und/oder Wohnsitz keine Einschränkungen hinsichtlich Nationalität und/oder Wohnsitz je nach Kanton unterschiedliche Praxis hinsichtlich Wohnsitz
Veröffentlichung der Anteilseigner Ja Nein, weder bei Namen- noch Inhaberaktien Ja
Vertretung Gesellschafter Verwaltungsrat Inhaber
Besonderheiten Mind. 1 Person mit Zeichnungsberechtigung und Wohnsitz in der Schweiz Mind. 1 Person mit Zeichnungsberechtigung und Wohnsitz in der Schweiz -
Buchführungspflicht Ja Ja Ja, sofern Eintrag im HR
Revision Grundsätzliche Revisionspflicht, ein Verzicht ist allerdings in den allermeisten Fällen möglich Grundsätzliche Revisionspflicht, ein Verzicht ist allerdings in den allermeisten Fällen möglich Keine Revisionspflicht
Die Schweiz ist international bekannt für ihr faires Steuersystem und eine gemässigte Steuerbelastung. Steuern erheben dürfen der Bund, die Kantone und die Gemeinden. Eine Besonderheit liegt in der Steuer-Souverenität der Kantone, was zu einem regen Wettbewerb unter den Kantonen führt und die Schweiz zu einem Wirtschaftsstandort macht, der im internationalen Vergleich sehr vorteilhafte Bedingungen zu bieten hat.

Die wichtigsten Steuerarten im Überblick

Gewinn- und Kapitalsteuer

Eine Gewinnsteuer fällt beim Bund, den Kantonen und der Gemeinde an. Die Steuerpflicht für juristische Personen besteht, wenn der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt.

Die Kantone sehen eine Steuer sowohl vom Reingewinn als auch vom einbezahlten Grundkapital und den Reserven vor. Je nach Kanton ist ein progressiver, ein proportionaler oder ein gemischter Steuertarif vorgesehen.

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz (unabhängig von ihrer Rechtsform), deren Umsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als CHF 100'000.- innerhalb eines Jahres beträgt. Erwirtschaftet ein Unternehmen einen geringeren Umsatz, so kann es sich freiwillig der Steuerpflicht unterziehen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn höhere Investitionen zu tätigen sind und sich daraus ergebende Vorsteuern vollumfänglich geltend gemacht werden sollen.

Die Abrechnung erfolgt in aller Regel quartalsweise und nach vereinbartem Entgelt, was nichts anderes bedeutet, als dass die MWST bei Rechnungsstellung geschuldet ist. Eine Alternative hierzu ist die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelt, also nach Zahlungseingang durch den Kunden.

Zu unterscheiden sind drei Mehrwertsteuersätze, dies wären:

  1. 7.7 %, Normalfall
  2. 3.7 %, Sondersatz für Beherbergungen (inkl. Frühstück)
  3. 2.5 %, Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Medikamente usw.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer, die auf dem Ertrag aus beweglichem Vermögen erhoben wird. Hierunter fallen insbesondere Zinsen und Dividenden.

Es handelt sich dabei jedoch um keine endgültige Steuer; vielmehr sollen die Steuerpflichtigen dadurch ermuntert werden, die Erträge sowie das bewegliche Vermögen, aus dem die steuerbaren Erträge erzielt wurden, zu deklarieren.

Der Verrechnungssteuersatz beträgt für die meisten Erträge 35 %. Die Steuer wird an der Quelle einbehalten und an die eidg. Steuerverwaltung abgeführt. So dürfte es sich im Falle einer Zinszahlung um eine Bank handeln oder aber im Falle einer Dividendenzahlung um das Unternehmen, welches die Dividende ausschüttet.

Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige erfolgt nach Deklaration der Erträge eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer resp. eine Verrechnung mit den übrigen Steuern. Dies gilt gleichermassen für natürliche wie auch juristische Personen.

Ausländische Steuerpflichtige können grundsätzlich eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer fordern, sofern die Schweiz mit dem jeweiligen Staat ein entsprechendes DBA abgeschlossen hat. Im Einzelnen sind die jeweiligen DBA zu konsultieren.

Einfach und ohne Umwege zur eigenen Firma

Als kompetenter und erfahrener Dienstleister begleiten wir Sie bei allen Schritten

 
1

Unverbindliche Beratung per Telefon, Live-Chat oder in unserem Büro

 
 
2

Festlegen sämtlicher Gründungsformalitäten und Einholen erforderlicher Dokumente

 
 
3

Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos und Einzahlung der Einlage

 
6

Eröffnung des Geschäftskontos und Übertrag der Einlage

 
 
5

Eintrag Ihrer Gesellschaft im Handelsregister

 
 
4

Öffentliche Beurkundung der Gründung und Anmeldung beim Handelsregister

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Gründung?

Eine allgemeingültige Angabe existiert nicht, da bei ausländischen Gründern die Vorlaufzeit sehr stark variiert und von sehr vielen Faktoren abhängig ist. Der formelle Gründungsakt bis zum Eintrag im Handelsregister dauert durchschnittlich 2-4 Wochen. Vor der formellen Gründung ist die Bankbeziehung herzustellen. Je nach Herkunft des wirtschaftlich Berechtigten und der beteiligten Bank kann dies mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Als Mittelwert darf von einer Dauer vom Erstgespräch bis zur Eintragung im Handelsregister von 6-8 Wochen ausgegangen werden.

Welche Kosten entstehen für die Gründung und Verwaltung?

Unsere Komplettangebote berücksichtigen einen üblichen Umfang und geben Ihnen einen genauen Überblick darüber, welche Kosten für Sie im ersten Jahr, und somit einschliesslich einmaligen Gründungskosten, sowie für die Folgeperioden entstehen.

Muss ich zur Gründung in die Schweiz reisen?

Grundsätzlich müssen Sie nicht in die Schweiz reisen, um Ihre Firma zu gründen. Wir empfehlen jedoch mindestens einen Besuch, um sich persönlich kennen zu lernen und eine Geschäftsbeziehung etablieren zu können, die von Vertrauen geprägt ist.

Wo wird das Bankkonto eröffnet?

Wir arbeiten mit einer Vielzahl von Schweizer Universal- und Privat-Banken zusammen und suchen für jedes Kundenbedürfnis eine individuelle und optimale Banklösung. Nachdem wir Sie und Ihre Aktivitäten kennen gelernt haben, werden wir gerne eine Empfehlung aussprechen.