Die unterschiedlichen Gründungsarten
Wird das Aktienkapital mit Bargeld „einbezahlt“, spricht man von einer Bargründung. Dies ist die unkomplizierteste und wohl empfehlenswerteste Einzahlungsmethode und stellt sogleich den Normalfall dar. Nebst der Einlage des Geldes auf einem Kapitaleinzahlungskonto einer Schweizerischen Bank, existieren weitere Möglichkeiten das für die Gründung vorgeschriebene Kapital aufzubringen. In diesen Fällen spricht man von einer qualifizierten Gründung. Die Liberierung des Aktienkapitals erfolgt konkret nicht mittels Geld im eigentlichen Sinne, sondern durch (a) eine Sacheinlage, (b) Verrechnung von Forderungen, oder durch (c) Gewährung von besonderen Vorteilen zugunsten der Gründer.
Der unter den nicht sehr häufigen Fällen wohl dennoch häufigste ist die (a) Sacheinlagegründung. In diesem Fall erfolgt die Liberierung nicht durch Geld, sondern indem Vermögenswerte übertragen werden. Aus praktischer Sicht kommt diese Form der Liberierung häufig zum Zuge, wenn eine bereits bestehende Unternehmung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird oder der Gründer das benötigte Kapital nicht in liquider Form aufbringen kann resp. will. Die in die Unternehmung eingebrachten Gegenstände müssen frei veräusserbar sein und einen wirtschaftlichen Wertaufweisen. Es wird allerdings nicht verlangt, dass der Gegenstand von einem in den Statuten genannten Zweck erfasst ist.
Die zweite Form ist Liberierung mittels (b) Verrechnung, indem bestehende Gläubiger ihre Forderungen – welche gegenüber der Gesellschaft bestehen – verrechnen. Es ist hierbei – im Gegensatz zu den anderen qualifizierten Gründungsarten – nicht vorgeschrieben, dass diese Liberierungsart speziell in den Statuten beschrieben wird.
Werden (c) besondere Vorteile zugunsten der Gründer gewährt, ist die begünstigte Person sowie der gewährte Vorteil in den Statuten aufzuführen. Als mögliche Beispiele können Gebrauchs- und Nutzungsrechte oder Liquidationsanteilegenannt werden.
Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgt bei einer qualifizierten Gründung die Liberierung nicht mittels Geld. Damit werden gewisse Missbrauchstatbestände geschaffen, die durch entgegenwirkende Vorschriften weitestgehend unterbunden werden können. Es ist als erste Vorschrift ein Gründungsbericht zu erstellen. Aus diesem Bericht müssen Art und Zustand der getätigten Einlage hervorgehen. Zusätzlich muss die Bewertung objektiv nachvollziehbar sein. Wenn immer möglich soll auf den Markt- oder Verkehrswert abgestellt werden. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, wenn ein 15 Jahre alter Fiat Punto mit einem Wert von CHF 60‘000 ausgewiesen wäre. Eine weitere Sicherheitsbarriere wurde geschaffen, indem der Gründungsbericht durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden muss. Der Gründungsbericht, die Sacheinlageverträge sowie der Bericht des zugelassenen Revisors sind ebenfalls dem Handelsregister bei der Gründung einzureichen.