Rechtsformen
In der Schweiz ist es zulässig, sog. Stimmrechtsaktien einzuführen. Dadurch wird es möglich, mit einem relativ kleinen Kapitaleinsatz grossen Einfluss auf eine Unternehmung auszuüben.
Neben dem Aktienkapital kann eine AG ein Partizipationskapital ausgeben, welches das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen darf. Dieses wiederum ist in Partizipationsscheine mit einem Nennwert zerlegt. Bezüglich Vermögensrecht ist ein Partizipationsschein einer Aktie gleichgestellt, hingegen gewähren Partizipationsscheine kein Stimmrecht. Wegen ihrer Ähnlichkeit zu Aktien, werden verschiedentlich Partizipationsscheine auch als sog. stimmrechtslose Aktien bezeichnet.
Habe ich den Entschluss gefasst, mein eigenes Geschäft zu gründen, tauchen sicherlich gewisse Fragen hinsichtlich passender Rechtsform auf. Konkret: Gründe ich eine AG, eine GmbH oder gar eine Einzelfirma? Was sind die Unterschiede? Wie viel Kapital muss ich aufwenden? Bei welcher Rechtsform bestehen die grössten Einschränkungen, bei welcher die geringsten? Wie ausführlich muss die Buchhaltung sein? Wie ist die Haftung der einzelnen Rechtsformen geregelt (Firmenvermögen oder Privatvermögen)?
Europäischen Unternehmensgründern steht seit einiger Zeit die Möglichkeit offen, eine gesamteuropäisch einheitliche Rechtsform zu wählen. Diese EU-weite Rechtsform wird als Societa Europaea (SE) bezeichnet, jedoch ist sie noch nicht sehr weit verbreitet. Je nach Quelle wird sie auch als Europa-AG oder Europäische Aktiengesellschaft bezeichnet.
Steuern
Es ist in der Tat so, dass ein Unternehmen nicht immer eine Dividende ausschütten darf. Diese beschränkte Möglichkeit der Dividendenausschüttung geht aus dem Verbot der Einlagerückerstattung hervor. Konkret darf eine Dividende erst ausgeschüttet werden, wenn ein allfälliger Verlust vergangener Jahre ausgeglichen und eine spezielle Reserve gebildet wurde.
Recht
Grundsätzlich sind Aktionäre einzig und alleine verpflichtet, ihre Aktien zu liberieren (einzuzahlen). Darüber hinausgehende Pflichten bestehen nicht. Es besteht aber mittels Aktionärbindungsvertrag die Möglichkeit, Aktionären weitere Pflichten aufzuerlegen.
Der Aktionärbindungsvertrag besteht nur zwischen den Aktionären, die Gesellschaft selbst wird nicht eingebunden. Diese Verträge müssen nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, denkbar wären somit auch mündliche Aktionärbindungsverträge.
Wenn ich ein Geschäft betreibe bin ich verpflichtet gewisse Belege aufzubewahren. Bei der Aufbewahrungspflicht muss unterschieden werden ob, die Pflicht aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Normen besteht.
Gründungsakt
Wie bereits in diversen Beiträgen erwähnt ist es sehr ratsam, dass sich Neuunternehmer über gewisse Punkte Gedanken machen. Nachfolgend habe ich versucht, eine kleine Checkliste mit den wichtigsten Punkte zu erstellen, welche vor der Gründung überdacht werden sollten. Dadurch kann ebenfalls gewährleistet werden, dass die Gründung möglichst reibungslos und ohne weitere Zeitverzögerung vollzogen werden kann.
Die Registrierung einer Einzelfirma ist relativ problemlos möglich. Besondere Kenntnisse für den Registrierungsprozess sind nicht erforderlich, allerdings sollte man sich über die damit verbundenen Konsequenzen im Klaren sein. Insbesondere sollte man sich über die einzelnen Vor- und Nachteile der gewählten Rechtsform Gedanken machen.
Sozialversicherungen
Nehmen wir an, dass ein Besitzer einer Aktiengesellschaft expandiert und einen neuen Arbeitnehmer oder eine neue Arbeitnehmerin einstellt. Nun stellt sich die Frage, welche Versicherungen er für diese Person abschliessen muss. Als erster Schritt hat die Anmeldung bei den Sozialversicherungen zu erfolgen (AHV/IV/EO). Bei diesen Versicherungen wird der Beitrag jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Um die finanziellen Auswirkungen eines Stellenverlustes abzufedern, wurde die Arbeitslosenversicherung geschaffen.