Was muss ich bei der Registrierung einer Einzelfirma beachten?
Die Registrierung einer Einzelfirma ist relativ problemlos möglich. Besondere Kenntnisse für den Registrierungsprozess sind nicht erforderlich, allerdings sollte man sich über die damit verbundenen Konsequenzen im Klaren sein. Insbesondere sollte man sich über die einzelnen Vor- und Nachteile der gewählten Rechtsform Gedanken machen. Ein gewichtiger Nachteil einer Einzelfirma ist beispielsweise, dass nicht nur das Geschäfts-, sondern auch das Privatvermögen des Unternehmers für Verbindlichkeiten haftet. Genau diese Haftungsproblematik veranlasst viele Gründer dazu, eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen – sich also bewusst gegen eine Einzelfirma zu entscheiden.
Einzelfirmen sind erst zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet, wenn sie einen Jahresumsatz von mehr als 100'000 CHF erwirtschaften. Umgekehrt steht ihnen jedoch die Möglichkeit offen, sich freiwillig zu registrieren. Bei einer Eintragung ist jedoch wichtig, dass Änderungen der registrierten Tatsachen bekannt gegeben werden müssen.
Ein weiterer Nachteil gegenüber einer AG oder GmbH besteht in der Tatsache, dass der Firmenname nur in engen Grenzen gewählt werden kann. Zwingend hat er den Familiennamen des Inhabers zu enthalten. Um einige Beispiele zu nennen: Max Muster Metzgerei, M. Muster Metzgerei oder auch nur Muster Metzgerei wären wohl zulässig. Zusätze (wie bei dem aufgezählten Beispiel „Metzgerei“) sind grundsätzlich zulässig. Eintragbar sind generell sämtliche lateinischen Buchstaben sowie arabische Zahlen.
Als Sitz ist im Allgemeinen die politische Gemeinde des Geschäftsbetriebs anzugeben. Beispielsweise wo die Werkstatt, das Büro oder der Laden sich befindet.
Als Unternehmenszweck ist aufzuführen, was für eine Geschäftstätigkeit durch die Firma ausgeführt werden soll. Wichtig ist, dass die Geschäftstätigkeit simpel und allgemeinverständlich umschrieben wird.
Wenn der Inhaber der Einzelfirma nicht die einzige Person ist, welche für das Geschäft rechtsgültig unterzeichnen soll, besteht die Möglichkeit, dass weitere Zeichnungsberechtigungen registriert werden. Dabei sind nach Umfang und Art Abstufungen der Berechtigungen zu beachten. Eine weitere Person mit Einzelunterschrift kann wie der Inhaber der Einzelfirma unterschreiben – wohingegen eine Einzelprokura nur zu Handlungen berechtigt, welche durch den Geschäftszweck abgedeckt sind. Diese beiden Arten sind wiederum auch als Kollektivunterschriftsberechtigungen eintragbar.
Als abschliessende Bemerkung möchte ich anfügen, dass auch die Anmeldung bei den entsprechenden Versicherungen / Behörden nicht vergessen werden darf. Als kleine Hilfe folgende Stichworte: Sozialversicherungsanstalt, BVG, UVG, MWST etc.