Rechtsformen
Angestossen durch zwei politische Motionen sollen die geltenden Bestimmungen zur Bildung von Firmen vereinfachtwerden. Damit soll sichergestellt werden, dass der einmal gewählte Name einer Firma auch nach Veränderungen hinsichtlich des Inhabers oder Rechtsform beibehalten werden kann.
In einem Staat stellt eine Aufteilung der Macht in Exekutive, Judikative und Legislative die gegenseitige Kontrolle sicher. Ähnliche Überlegungen, nämlich die Kontrolle der Macht in komplexen Organisationen, werden im Rahmen der Corporate Governance angestellt. Im Rahmen einer Unternehmung kann eine gegenseitige Kontrolle entweder durch dasGesetz oder entsprechende Bestimmungen in den Statuten erfolgen.
Der Inhalt eines Aktionärbindungsvertrags kann vielfältig sein. Wohl zu den häufigsten Inhalten gehören das Kaufs- oder Vorkaufsrecht, das Vorhandrecht und verschiedene Ausgestaltungen der Stimmbindung. An dieser Stelle soll unter dem Stichwort Vertragsfreiheit ebenfalls festgehalten werden, dass in den Schranken des Gesetzes beliebig weitere Inhaltefestgelegt werden können.
Bei einer Aktiengesellschaft hat der Verwaltungsrat grundsätzlich eine Aufsichts- und Leitungsfunktion. Gewisse Aufgaben muss er zwingend selbst ausführen, andere kann er an Dritte übertragen (delegieren). Zu den nicht übertragbaren Aufgaben zählen die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Oberaufsicht über die Geschäftsführer etc. "Weniger wichtige" Aufgaben können - wie bereits erwähnt - auf Drittpersonen übertragen werden.
Personen, welche eng mit einer Unternehmung verbunden sind, können mit Genussscheinen für ihre besonderen Leistungen belohnt werden. Diese Genussscheine beinhalten nur Vermögensrechte. Im Gegensatz zu Aktien haben sie jedoch keinen Nennwert und verleihen keine Mitgliedschaftsrechte. Im Gesetz sind die folgenden drei Arten von „Belohnungen“ aufgezählt:
- Anteil am Bilanzgewinn
- Anteil am Liquidationsergebnis
- Bezug neuer Aktien
Gründungsakt
Im Gegensatz zu einer Bargründung – also mittels Bargeld –, spricht man im Zusammenhang mit einer Sacheinlagegründung von einer Art qualifizierten Gründung.
Bei einer Sacheinlagegründung werden Wertgegenstände zur Finanzierung der neuen Gesellschaft (z.B. einer GmbH) in die Firma eingebracht. So gesehen wird das Kapital der Gesellschaft nicht mit Geld, sondern mit einem oder mehreren (Wert-) Gegenständen aufgebracht.
Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) resp. das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG) ist bei der Firmengründung zwingend auf ein sogenanntes Kapitaleinzahlungskonto, auch bekannt als Sperrkonto, einzuzahlen.
Recht
Mit der Ausgabe von Optionen können Mitarbeiter u.a. zu besserer Arbeitsleistung angespornt werden, indem sie „direkt“ am Erfolg des Unternehmens teilhaben.
Bei einer Option wird dabei das Recht eingeräumt, dass ein Mitarbeiter zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt Aktien des Unternehmens zu einem ebenfalls im Voraus festgelegten Preis erwerben kann.
Der Aktionär hat grundsätzlich neben der Einlage (Liberierung) der gezeichneten Aktien keine weiteren Verpflichtungen. Wenn er jetzt verlangt, dass im Nachhinein sein Betrag wieder zurückerstattet wird, so ist das nicht zulässig. Das Gesetz beschreibt in Artikel 680 OR ausdrücklich, dass der Aktionär kein Recht hat, den eingezahlten Betrag zurückzufordern.
Steuern
Per 1. Januar 2013 tritt das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Zum Zeitpunkt der Besteuerung kann festgestellt werden, dass nicht börsenkotierte oder gesperrte Mitarbeiteroptionen zumAusübungszeitpunkt besteuert werden. Massgebender Zeitpunkt für börsenkotierte Optionen und Aktien, welche an Mitarbeiter ausgegeben werden, ist der Erwerbszeitpunkt.