Formulierung des Unternehmenszwecks
Grundsätzlich ist jeder Gründer verhältnismässig frei in der Bildung und Formulierung des Unternehmenszwecks. Es gibt – im Unterschied zu anderen Ländern – keine auf vorformulierten Textbausteinen basierende Zweckumschreibung, woran ein Firmengründer sich zwingend zu halten hat. Es spielt somit grundsätzlich keine Rolle, wie der Zweck formuliert ist. Selbstverständlich sollte trotzdem auf eine korrekte Rechtschreibung geachtet werden. Anschaulich wird das an den nächsten Beispielen. Ob der Gründer den Zweck seiner Unternehmung als „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ oder „Beratung im Finanzdienstleistungssektor“ umschreibt, spielt somit hinsichtlich Formulierung – insofern der gleiche Zweck umschrieben ist – nur eine untergeordnete Rolle.
Somit lässt sich sagen, dass innerhalb der Rechtsordnung die Zweckumschreibung weitestgehend dem Gründer obliegt. Aus praktischer Sicht sollte man sich trotzdem vorgängig überlegen, was vom Zweck erfasst werden soll. Grundsätzlich sollte der Zweck aber nicht zu eng definiert werden. Beispielsweise wäre der Zweck „Vertrieb von USB-Sticks der Marke X in der Farbe Lila“ zulässig, hinsichtlich Praxis würde ich aber jedem Gründer anraten, den Zweck doch etwas weiter zu formulieren. Mit der Formulierung „Vertrieb von Elektronikartikeln“ bleibt mehr Spielraum, wenn man ein weiteres Produkt in das Sortiment aufnehmen will.
Durchaus sinnvolle Einschränkungen bestehen hinsichtlich Transparenz oder Firmenwahrheit. Dabei ist der Name der Firma zusammen mit dem beschriebenen Zweck zu interpretieren. Es wäre daher wohl unzulässig, seine Firma „Max Muster Bäckerei AG“ zu nennen und als Zweck „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ zu registrieren. Mit dem Namen „Max Muster Bäckerei AG“ wird allgemein assoziiert, dass man in diesem Geschäft Backwaren kaufen kann und nicht - wie gemäss Zweckumschreibung - eine Lebensversicherung o.ä. abschliessen. Innerhalb der Rechtsordnung, d.h. solange die Tätigkeit nicht als verboten anzusehen ist, darf der Gründer hinsichtlich Zweckumschreibung seiner Kreativität durchaus freien Lauf lassen.