Lohnfortzahlungspflicht bei „gesetzlichen Pflichten“
Bei verschiedenen gesetzlich verankerten „Dienstleistungen“ besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn weiterhin zu zahlen (324a OR). Dies gilt insofern als Ausnahme, als dass normalerweise der Lohn als Ausgleich für die geleistete Arbeit geschuldet ist. Bei diesen gesetzlichen Pflichten kann der Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich nicht entscheiden, ob er sie erfüllen will oder nicht.
Zu diesen Pflichten zählen:
- Militärdienst
- Zivilschutz
- Feuerwehrdienst
- Amtliche Vorladungen
Eine weitere Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, welche sich im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation engagieren. Bis der Arbeitnehmer das 30. Altersjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Jugendurlaub für die Dauer von maximal einer Woche. Dazu gehört auch die damit verbunden Aus- oder Weiterbildung. Man könnte auch von unbezahltem – allerdings zweckgebundenem – Urlaub sprechen, da während dieser Zeit kein Anrecht auf Lohn besteht (329e OR).